Die Zahl der Verwaltungsvorschriften, Bekanntmachungen u. ä. zur Berufsorientierung, die die "Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen Schule und Berufsberatung" bzw. die daraus hervorgegangenen Übereinkommen der Länder mit Landesarbeitsämtern ergänzen, sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Manchen Ländern erscheint ihre länderspezifische Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen Schule und Berufsberatung als ausreichend, andere regeln Teilbereiche wie die Durchführung von Betriebserkundungen, Betriebspraktika usw.

Dabei ist zu beachten, dass die Abgrenzung der Inhalte von "Berufsorientierung" unterschiedlich erfolgt. Manche Länder grenzen Berufsorientierung in den Lehrplänen stärker ab, vermitteln aber innerhalb der Berufsorientierung z. B. auch Kenntnisse über das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Sozialversicherungen. Andere betonen, dass jeder Unterricht in Fächern wie "Arbeitslehre" oder "Arbeit-Wirtschaft-Technik" Beiträge zur Berufsorientierung leistet; diese Länder geben dann auch etwa Rahmenpläne für Arbeitslehre als Rechtsgrundlage im Hinblick auf Berufsorientierung an (Beispiel: Hessen).