Die Debatte um Gemeinnützigkeit im Spiegel der politischen Bildung

Das Finanzamt Frankfurt hat 2014 der Organisation Attac den Status der Gemeinnützigkeit entzogen.

Begründet wurde diese Entscheidung vornehmlich mit dem Argument, dass Attac sich nicht auf die satzungsmäßigen Zwecke, darunter auch Bildungsarbeit ('Volksbildung') beschränkt hätte. Die Organisation würde sich in die Tagespolitik einmischen, z. B. mit Forderungen nach einer Finanztransaktionssteuer oder der Schließung von Steueroasen.

Gegen den Bescheid des Finanzamtes Frankfurt hat Attac vor dem Hessischen Finanzgericht geklagt. Im November 2016 entschied das Hessische Finanzgericht zu Gunsten von Attac, indem es ihre Gemeinnützigkeit bestätigte und wie folgt begründete:

Mit dem Demokratieprinzip korrespondiert der Zweck der Volksbildung. Unter Volksbildung fallen dabei insbesondere auch die politische Bildung und die weltanschauliche Bildung. [...] Die für eine Demokratie notwendige Ausgewogenheit der demokratischen Willensbildung setzt zwingend eine entsprechende Bildung und Kenntnisse von den bestehenden Zusammenhängen voraus. Politische Bildung muss dabei sachlich und möglichst umfassend informieren [...]. Dabei ist nicht nur die Darstellung des status quo erlaubt, sondern vielmehr ist es geboten, gesellschaftspolitische Themen aufzugreifen und auch Alternativen darzustellen. Hier taucht zwangsläufig wieder die politische Komponente auf. Auch besteht Bildung nicht nur in theoretischer Unterweisung, sondern kann auch durch den Aufruf zu konkreten Handlungen ergänzt werden. (Hessisches Finanzgericht 2016: 50)

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Das Hessische Finanzgericht ließ keine Revision zu diesem Urteil zu. Das Finanzamt Frankfurt legte daraufhin, auf Weisung durch das Bundesfinanzministerium, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Im Februar 2019 sprach der BFH sein Urteil und verwies das Verfahren an das Hessische Finanzgericht zurück. Mit seiner Sicht der Dinge hat der BFH der Entscheidung des Finanzgerichts enge Grenzen gesetzt (BFH Leitsätze 2020).

Sowohl das Verständnis von politischer Bildung als auch die Auffassung, was eine demokratische Zivilgesellschaft ist, sind beachtenswert.

Im BFH-Urteil wird ausgeführt:

Bei der Förderung der Volksbildung [...] hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken. Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen. (BFH Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17).

Auf Grundlage der BFH-Entscheidung urteilte das Finanzgericht Hessen im zweiten Rechtsgang am 26.02.2020 neu und verneinte die Gemeinnützigkeit Attacs. In der mündlichen Urteilsbegründung verwies das Gericht auf den vom BFH festgelegten Maßstab (beck-aktuell 2020).

Das BFH-Urteil wirft eine Vielzahl von Fragen auf:

Muss politische Bildung neutral bleiben? Muss sich politische Bildung auf „bildungspolitische Fragestellungen“ begrenzen? Was bedeutet „geistige Offenheit“ in der politischen Bildung? Ist politische Bildung nur dann zulässig, wenn sie die Macht- und Herrschaftsverhältnisse stützt? Was bedeutet das Urteil für die politische Bildung? Für die Trägerlandschaft in Deutschland?

Das Bundesfinanzministerium hat, so ein Bericht in die TAZ vom 4.3.2020, sich mit den Finanzministerien der Länder darauf geeinigt, dass es für alle gemeinnützigen Organisationen „aus Vertrauensschutzgründen“ bis Ende 2021 keine Aberkennung ihrer Gemeinnützigkeit auf Grundlage der BFH-Entscheidung geben solle. In Planung sei eine Überarbeitung des Gemeinnützigkeitsrechts. Die oben aufgeworfenen Fragen werden bei der Überarbeitung eine zentrale Rolle spielen, vermutlich auch in der Verhandlung und Urteilsbildung des Bundesverfassungsgerichts. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird für Vereine im Feld der politischen Bildung von weitreichender Bedeutung sein.

Wir möchten auf sowi-online e.V. Stellungnahmen zur Auslegung des Begriffs und der Zielsetzungen der politischen Bildung einholen. Unsere Intention ist es, ein breites Meinungsspektrum zu gewinnen.

Wir laden Sie herzlich ein, bis zum 15. Juni 2020 eine Stellungnahme zu verfassen. Die Stellungnahmen sollen bis zu 12.000 Zeichen, inklusive Leerzeichen, umfassen.

Bitte senden Sie die Stellungnahmen als Word-Datei an Bettina.Zurstrassen@uni-bielefeld.de.

Die Stellungnahmen werden auf sowi-online e.V. ( https://www.sowi-online.de/ ) in der Rubrik „Kontroverse“ veröffentlicht.

Organisatoren: Steve Kenner, Christian Welniak, Bettina Zurstrassen

Quellen in der Reihenfolge der Verwendung:

Publikationen und Stellungnahmen zum Thema Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Körperschaften und politische Bildung (Stand 24. September 2020)

Rechtsgutachten im Auftrag der Gesellschaft für Gesellschaft für Freiheitsrechte:

Aufsätze in Sammelbänden und (Fach-)Zeitschriften:

  • Fisahn, Andreas/Schmidt, Thomas (2020): Kein Gnadenakt des Finanzamtes. Gemeinnützigkeit ein Ergebnis demokratischen zivilgesellschaftlichen Engagements, in: Forum Wissenschaft, Heft 1/2020 https://www.vdj.de/fileadmin/user_upload/FW-20-1-Fisahn-Schmidt_Gnadenakt__2_.pdf
  • Lösch, Bettina (2020): Politische Bildung und demokratische Gesellschaft: Gemeinnützigkeit, Neutralitätsforderungen und Unabhängigkeit, in: Bade, G./Henkel, N./Reef, B. (Hg.) (2020): Politische Bildung: vielfältig – kontrovers – global, Wochenschau Verlag: Frankfurt/Main, S. 215-229.
  • Seidel, Ann-Kathrin (2020): Für eine lebendige Demokratie. Der Kampf um die Gemeinnützigkeit, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, Heft 1/2020, S. 13-16 Widmaier, Benedikt (2020): Flickenteppich Politische Bildung? Anmerkungen zu einer möglichen Zäsur der Professionsgeschichte, in: Haarmann, M./Kenner, S./Lange, D. (Hg.): Demokratie, Demokratisierung und das Demokratische. Aufgaben und Zugänge der Politischen Bildung, Springer VS: Wiesbaden, S. 63-79

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