Die Ergänzung durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 1. Januar 2002 zu § 33 SGB III hat den Arbeitsämtern ein neues Instrumentarium zur Durchführung von vertieften Berufsorientierungsmaßnahmen an die Hand gegeben:
"Das Arbeitsamt kann Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahme). Die Maßnahme kann bis zu vier Wochen dauern und soll regelmäßig in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen."
Mit dieser Ergänzung des § 33 SGB III, wird das Angebot zur Berufsorientierung über die Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung entsprechend dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Februar 1971 hinaus auf eine breitere Basis gestellt. Die Arbeitsverwaltung kann erstmals Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler fördern, die sich noch in der Schule befinden.
Ziel der Maßnahmen ist es, dass sich Schüler und Schülerinnen frühzeitig und intensiver als bisher mit dem Berufswahlprozess auseinander setzen. Damit sollen Fehlentscheidungen, die zu Ausbildungsabbrüchen führen können, möglichst vermieden werden.
Diese Maßnahmen sollen zu
- einer Verbesserung des Entscheidungsverhaltens,
- zur Vertiefung der berufs- und betriebskundlichen Kenntnisse und Erfahrungen und
-
zur vertieften Eignungsfeststellung
beitragen (vgl. Bundesanstalt für Arbeit 2001).
Besondere Bedeutung hat die enge Zusammenarbeit von Arbeitsverwaltung und Schule für die Durchführung der Maßnahmen nach § 33 SGB III. Bei der Konzeption und Durchführung der Maßnahmen wirken Schule, Kultusministerien und Berufsberatung zusammen.
Neben dem Kooperationspartner Schule sind Bildungseinrichtungen von Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerorganisationen sowie freie und öffentliche Träger
der Jugend- und Jugendberufshilfe einzubeziehen.