Berufsorientierung ist Teil des umfassenden Beratungsauftrages der Arbeitsämter für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Arbeits- und Ausbildungssuchende.
Besondere Bedeutung für die Aufgaben der Berufsberatung und Berufsorientierung haben die Artikel 2 (freie Entfaltung der Persönlichkeit), 12 (freie Wahl des Berufes und freie Wahl des Ausbildungsplatzes) und 6 (Erziehungsrecht der Eltern) des Grundgesetzes der BRD.
Die konkrete Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit mit der Berufsorientierung ist im Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung - geregelt.
Nach § 33 SGB III hat das Arbeitsamt zur Vorbereitung der Jugendlichen und Erwachsenen auf die Berufswahl sowie zur Unterrichtung der Ausbildungssuchenden, Arbeitssuchenden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber Berufsorientierung anzubieten. Dabei soll es über Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über Wege und Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt umfassend unterrichten.
Das Arbeitsamt kann Schüler allgemein bildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahme). Die Maßnahme kann bis zu vier Wochen dauern und soll regelmäßig in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen.
Neben personalen und medialen Angeboten werden computergestützte Informations- und Vermittlungssysteme und Selbstinformationseinrichtungen in den Berufsinformationszentren angeboten (§ 41 (2) SGB III).