Cornelius Erf, Horst Hoppe, Ursel Imhof, Gerold Köchling, Hannelies Schartau
Inhalt
Vorbemerkung
1. Fragenkatalog zur Vorbereitung
einer Expertenbefragung
1.1 Property Rights
1.2 Transaktionskosten
1.3 Veränderung von Institutionen
1.4 Verbände
2. Auswertung der durchgeführten
Expertenbefragungen
2.1 Zur Expertenbefragung zum Transferrecht
2.2.1 Expertenbefragung im Bauamt
der Stadt Lingen
2.2.2 Expertenbefragung im Kindergarten
des LWH-Hauses in Holthausen
2.2.3 Expertenbefragung im Jugendamt
der Stadt Lingen
2.2.4 Expertenbefragung bei einem
Rechtsanwalt in Lingen
3. Erkundungsaspekte
3.1 Recht, einen Vermögenswert
zu gebrauchen (ius usus)
Vorschlag für eine Expertenbefragung
zum Komplex "Immobilie"
Ausgangssituation
Entscheidung des Eigentümers
3.2 Erkundungsaspekt: usus fructus
- das Recht, die Früchte des Eigentums zu nutzen
3.3 Erkundungsaspekt: Übergang
von Eigentums- und Verfügungsrechten am Beispiel "Markt und Konsum"
3.3.1 Institutionen und Transaktionskosten
für Anbieter
3.3.2 Institutionen und Transaktionskosten
für Konsumenten
3.3.3 Ergebnisse der Expertenbefragung
zu Institutionen und Transaktionskosten bei der Etablierung von Märkten
3.4 Erkundungsaspekt: Das Recht,
das Eigentum zu verändern
3.4.1 Ablauf und Aufgabe
3.4.2 Ergebnis
Weitere Ergebnisse
Zu den Autoren
Material
1. Der Ansatz der Institutionenökonomik
2. Rechtliche Grundlagen
3. Materialien zur Vorbereitung der Expertenbefragung
Die Schüler werden im Wirtschaftsunterricht ständig mit irgendwelchen Tabellen und Schaubildern konfrontiert, die sie rezeptiv lernen sollen. Doch wie steht es um ihre Fähigkeit, ungeordnetes Datenmaterial sinnvoll zu ordnen und grafisch aufzubereiten? Meine Erfahrungen zeigen, dass die meisten Schüler große Schwierigkeiten haben, Tabellen und Schaubilder eigenständig zu konstruieren. Entsprechend dürftig ist in der Regel auch ihr Verständnis des inneren Aufbaus und Aussagegehaltes dieser Medien. Die nachfolgende Unterrichtseinheit gibt Anregungen, wie man die Kompetenz der Schüler sowohl in methodischer als auch in inhaltlicher Hinsicht fördern kann.
Selbstverständlich könnte ich mich - zumindest in den oberen Klassen - auf den Standpunkt stellen, dass die Schüler den kompetenten Umgang mit statistischen Daten und Darstellungen längst gelernt haben müssten (Prozentrechnung, Erstellen von Tabellen, Schaubildern, Begleittexten etc.). Es bringt jedoch weder uns Lehrern noch den Schülern etwas, über die immer wieder feststellbaren Defizite im Bereich der Arbeitsmethoden zu jammern. Wir müssen stattdessen häufiger und intensiver daran arbeiten, den Schülern die notwendigen Arbeitsmethoden sehr konkret zu vermitteln. Dass es sich lohnt, stelle ich regelmäßig fest, wenn ich Schüler, die ich in den Klassenstufen 5/6 entsprechend "trainiert" habe, in Klasse 9 wieder im Unterricht erlebe. Selbst wenn sie in den dazwischen liegenden Jahren die in diesem Heft beschriebenen Methoden kaum noch geübt haben, arbeiten sie in der 9. Klasse in aller Regel methodischer und effektiver als ihre nicht "vorbelasteten" Klassenkameraden.
Vorbemerkung
Die dargestellten Erkundungsaktivitäten zu unterschiedlichen mit der Eigentumsverfassung verknüpften Rechten in Form von Erkundungsaufträgen, Expertengesprächen, Interviews usw. zeigen das hohe didaktische Potential, das in dieser Vorgehensweise enthalten ist. Beispielsweise wird deutlich, dass relevante ökonomische Alltagsprobleme in vielfältiger Weise mit rechtlichen Problemen verknüpft sind, ob es sich um den Kauf eines Produktes handelt, den Kauf eines Kredites, die Aufnahme eines Hypothekendarlehens, den Versuch, ein Haus umzubauen usw. Die dafür benötigte ökonomische Fachkompetenz ist nur in sehr eingeschränktem Maße im herkömmlichen Wirtschaftsunterricht zu erwerben. Es kommt aber sehr darauf an, den Lernenden deutlich zu machen, dass sie, wollen sie keinen ökonomischen Schaden erleiden, bei den o.g. Fragen in besonderer Weise auf rechtlichen Sachverstand angewiesen sind. Allerdings wäre es fatal, wollte man versuchen, mit den im Prinzip nur geringen Stundenanteilen für den allgemeinbildenden Bereich in den Lehrplänen bzw. Rahmenrichtlinien der Bundesländer anzustreben, Jugendliche mit der erforderlichen rechtlichen Sachkompetenz auszustatten. Dies ist nicht nur aus didaktischen Gesichtspunkten fahrlässig, sondern auch aus der Perspektive, dass eine falsche Entscheidung, z.B. bei der Aufnahme eines Kredites oder einer Hypothek, ökonomische Konsequenzen mit sich bringen könnte, die Familien geradezu ruinieren. Vielmehr muss es darum gehen
a) ein Problembewusstsein für die möglichen Implikationen solcher ökonomischer Aktivitäten zu erzeugen,
b) zu lernen, die richtigen Fragen an Experten zu stellen und
c) in der Lage zu sein, richtige Experten zu gewinnen.
Insgesamt wird deutlich, dass sich im Wirtschaftsunterricht mit einer institutionentheoretischen
Betrachtungsweise zahlreiche authentische Lernsituationen identifizieren lassen,
die, aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet, nicht nur neue Lehr- und
Lernarrangements begünstigen und vertiefte Einsichten in die Funktionsweise
eines Wirtschaftssystems eröffnen, sondern auch neue Möglichkeiten
der Lehr-Lernforschung für den Wirtschaftsunterricht sowohl auf der Weiterbildungsebene
als auch insgesamt für die Ökonomische Bildung bieten.
1. Fragenkatalog zur Vorbereitung einer Expertenbefragung
Erkundungsaspekt: Transferrecht unter besonderer Berücksichtigung von
Vermietung, Verpachtung, Leihe, Leasing und des Maklerrechts.
Dazu wurde ein Fragenkatalog (vgl. Anlage 1) erstellt. Er enthält Kurzdefinitionen
und Fragen zu den Bereichen:
- Property Rights,
- Transaktionskosten,
- Veränderung von Institutionen.
Dem Fragenkatalog sind einige relevante Bestimmungen des HGB und BGB beigefügt. Hinzu kommt eine kurze schriftliche Information über den Ansatz der lnstitutionenökonomik (Material 1), die den Experten entweder gegeben oder deren Inhalte mündlich von den lnterviewern vorgetragen werden können (vgl. Material 3 zur Expertenbefragung und zu Interviewformen). Als Experten waren vorgesehen:
- Rechtsanwalt,
- Makler,
- Mieterbundvertreter,
- Vertreter des Verbands der Haus- und Grundstücksbesitzer.
1.1 Property Rights
Eigentumsrechte oder Property Rights beschreiben die Rechte und Pflichten von Individuen, die sich aus der Existenz knapper Ressourcen ergeben. Die Property Rights wirken nicht nur auf die Beziehung zwischen Produkt und Individuum, sondern auch auf die Beziehungen zwischen den Individuen. Daraus entstehen Rechtsbündel an einem Gut, die auf die Beteiligten am Wirtschaftsprozess unterschiedlich verteilt sein können, und zwar
- das Recht, einen Vermögenswert zu gebrauchen (Entscheidungs- und Nutzungsrecht),
- das Recht, die Früchte des Eigentums zu nutzen (Aneignungsrecht),
- das Recht, das Eigentum zu verändern oder zu wechseln (Recht der Veränderung eines Gutes) und schließlich
- das Recht, Eigentum und/oder Vermögenswerte ganz oder zeitweise zu übertragen (Transferrecht).
Der erste Fragenblock bezieht sich auf dieses Transferrecht, und zwar insbesondere auf den Problemkomplex der Vermietung.
Fragen zu Eigentumsrechten 1. Worin bestehen die Unterschiede zwischen Miete, Pacht, Leihe und Leasing? 2. Was kann Gegenstand von Mietverträgen sein? 3. Was kann Gegenstand von Pachtverträgen sein? 4. Welche verschiedenen Arten von Nutzungen gibt es? 5. Welche Pflichten hat bei Mietverträgen der Vermieter? 6. Welche Pflichten hat der Mieter? 7. Was versteht man unter Mängelhaftung des Vermieters? 8. Wie kann ein Mietverhältnis vonseiten des Vermieters und des Mieters beendet werden? 9. Wie lassen sich Leasing-Verträge definieren? 10. Was beinhalten Leasingverträge? 11. Sind Ihrer Erfahrung nach steuerliche Gründe für den Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen oft ausschlaggebend? 12. Woran entzünden sich im Bereich des Miet-, Pacht- und Finanzierungsrechts Ihrer Ansicht nach die meisten Rechtsstreitigkeiten? 13. Erläutern Sie die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit von Maklern in Deutschland. 14. Worin besteht der Unterschied zwischen Nachweismakler und Vermittlungsmakler? Zusatzfrage für Makler: 15. Was sind die wesentlichen Bestimmungen Ihrer AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen |
[/S. 32:]
1.2 Transaktionskosten
Die Begründung und Benutzung von Institutionen, also von Entscheidungssystemen (hier: "Bürokratie"), Normen (hier: Gesetze, Verordnungen) und Organisationen (hier: Verbände wie der Mieterbund, Gerichte) verursachen Transaktionskosten. In unserem Zusammenhang waren die folgenden beiden Gruppen von Transaktionskosten relevant:
- Kosten der Marktbenutzung: Kosten für die Anbahnung und den Abschluss von Verträgen sowie für die Überwachung und Durchsetzung von Leistungsverpflichtungen,
- politische Transaktionskosten: Kosten für die Bereitstellung öffentlicher Güter: Rechtsprechung.
In der Institutionenökonomik geht man davon aus, dass Institutionen nicht
nur eine Schutzfunktion für die Geschäftspartner haben und Transaktionskosten
mindern, sondern dass sie auch Transaktionskosten erhöhen können.
Fragen zu Transaktionskosten 1. Welche Transaktionskosten können Ihres Erachtens für Anbahnung und Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen entstehen? 2. Welche Transaktionskosten können Ihres Erachtens für die Überwachung und Durchsetzung von Leistungsverpflichtungen entstehen? 3. Schätzen Sie die Transaktionskosten in unserem Bereich so ein, dass sie unumgängliche Regulierungsmechanismen gewährleisten oder sind Sie eher der Ansicht, dass sie den Wirtschaftsprozess in unserem Bereich lahm legen und eine Deregulierung angesagt wäre? |
1.3 Veränderung von Institutionen
Institutionen sind nicht unveränderlich
und starr. Vielmehr sind Etablierung und Veränderung von Institutionen
das Ergebnis langer historischer und politischer, rechtlicher und wirtschaftlicher
Prozesse.
Fragen zur Veränderung von Institutionen 1. Welche institutionellen Änderungen im Transferrecht und der entsprechenden Rechtsprechung werden derzeit diskutiert? 2. Welche Interessen der Beteiligten sind dabei auszumachen? 3. Welcher Entwicklung wird Ihrer Ansicht nach das Transferrecht unterliegen? |
1.4 Verbände
Fragen zu den Verbänden: 1. Welche Zielsetzungen verfolgt Ihr Verband? 2. Könnten Sie etwas zur Entstehung und Geschichte Ihres Verbandes sagen? 3. Welche Positionen vertritt Ihr Verband in den Deregulierungsdiskussionen der letzten Zeit in unserem Bereich des Transferrechts? 4. Halten Sie die obige Definition für stimmig und auf Ihren Verband zutreffend? |
Dieser Komplex ist vor allem für die Vertreter der beteiligten Verbände gedacht. Die Institutionenökonomik sagt, dass Institutionen identisch sind mit den Regeln oder Normen für das Verhalten von Individuen in sich wiederholenden und mehrpersonellen, also sozial interdependenten Entscheidungssituationen. Sie verdichten meist bewährte Verhaltensmuster, entlasten von der Notwendigkeit, stets neu und situationsbezogen entscheiden zu müssen, begründen soziale Verhaltenserwartungen und damit wechselseitiges Vertrauen. Zu den Institutionen gehören neben den Entscheidungssystemen wie Markt und Verhandlungen sowie Gesetzen und Verordnungen auch Organisationen wie der Staat und Verbände.
2. Auswertung der durchgeführten Expertenbefragungen
2.1 Zur Expertenbefragung zum Transferrecht
Folgende Experten wurden befragt:
- Verbraucherberatung
- Rechtsanwalt
- Makler
Schwerpunkte der Befragung waren:
- Property Rights, insbesondere das Transferrecht
- Problem der Transaktionskosten
- Institutionen und ihre Veränderung
- Deregulierungsmöglichkeiten im Problemkomplex "Transferrecht"
Die einzelnen Teams, die die Expertenbefragung durchführten, konnten individuelle Schwerpunktsetzungen vornehmen, die sich aus den dokumentierten Ergebnissen ersehen lassen.
Verbraucherberatung
a) Institution der Verbraucherberatung
- Gründung 1981;
- Dachverband: Verband der Verbraucher in Bonn;
- Personelle Ausstattung: eine hauptamtliche und vier ehrenamtliche Mitarbeiter; Kontakte zu einem Anwalt;
- Finanzierung zu 2/3 durch das Land Niedersachsen und zu 1/3 durch die Stadt Lingen; Eigenmittel machen nur 1/10 der anfallenden Gesamtkosten aus;
- Tätigkeitsbereiche: Beratungsstelle, neutrale Anlaufstelle und Vermittlerrolle, keine verbindliche Rechtsberatung, Prüfung von Kauf- und Leasingverträgen, Lieferterminen, Handwerkerrechnungen und Reklamationen sowie auch Baufinanzierungen (durch Spezialistin), Hilfestellung beim Rückgängigmachen von Kaufverträgen und bei Fragen wie Kulanz und Umtausch, unverbindliche Rechtsauskünfte;
- Zielsetzung: Sachkundige Beratung und Information zur Senkung der Kosten für die Beteiligten.
- Vorgaben für die Tätigkeit: Bürgerliches Gesetzbuch (z.B. Bestimmungen zum Kauf- und Leasingrecht), Allgemeine Geschäftsbedingungen, direkte Kontakte.b) Transaktionskosten
- Transaktionskosten entstehen auf zwei Ebenen:
- für die Verbraucherberatung als Institution,
- für diejenigen, die die Institution der Verbraucherberatung in Anspruch nehmen.
Verbraucherberatung: Telefon, Miete, Energie, Fachliteratur, Zeitschriftenabonnements, Gesetzestexte, Fahrtkosten, Porto, Aufwandsentschädigung der Mitarbeiter, Geschäftsbedarf, bezahlte Fortbildung der Mitarbeiter, etc.
Verbraucher: Benutzung der Literatur der Verbraucherberatung und Ausleihe, Beratung, Rechtsberatung incl. Versicherungsberatung, Kopien.
=> Die Kosten für den Verbraucher sind außerordentlich gering; der absolute Löwenanteil der Bestreitung der Kosten der Verbraucherberatung erfolgt durch staatliche Institutionen (s.o.).c) Deregulierungsmöglichkeiten im Problembereich "Transferrecht"
- Klarerer und mehr Schutz für die Verbraucher
- Größere Übersicht auf der Angebotsseite des Marktes (z.B. Versicherungen, Eurolebensmittel)Rechtsanwalt
a) Grundprobleme des Transferrechts
Das Transferrecht ist Bestandteil des Sachenrechts. Im Transferrecht sind die Grundlagen der Verfahren geregelt, wie Sachen übertragen werden.
Wesentliche Gründe für Rechtsstreitigkei-[/S. 33:]ten im Transferrecht (Miet-, Pacht- und Finanzierungsrecht):
- Prozesslawine im Bereich des Transferrechts,
- Vermieter vermieten oft miserable Wohnungen,
- Mieter prozessieren wegen jeder Kleinigkeit,
- Vermieter kommt seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nach,
- Nebenkostenberechnung,
- Gerichte setzen sich mit immer neuen Rechtsstreitigkeiten auseinander, die zu immer neuen Gesetzen und Verordnungen führen,
- Keine Begrenzung beim Streitwert nach unten,
- Hohe Ausprägung des Mieterschutzes,
- Rolle der Medien.b) Transaktionskosten
Transaktionskosten im Transferrecht sind sehr hoch. Das ergibt sich aus:
- dem ausgeprägten Mieterschutz (tatsächlich bestand hier in der Vergangenheit eine Schieflage zugunsten der Mieter! Durch immer neue und mehr Gesetze und Verordnungen hat sich das aber fast umgekehrt),
- dem Nichtvorhandensein einer Begrenzung der Streitwerte nach unten,
- dem Einsatz von Sachverständigen zur Klärung von Fragen der Mängelbeseitigung und der Gebrauchstauglichkeit,
- der Prozessfreudigkeit der Kläger selbst bei Banalitäten,
- der Angst, Rechte zu kürzen.
Gegenbeispiel Arbeitsrecht: 50% aller Verfahren werden durch Vergleich in Güte gelöst!!c) Möglichkeit institutioneller Veränderungen im Transferrecht
- Vermeintlicher Zivilgehorsam muss sich anders als in Prozessfreudigkeit äußern,
- Änderung der Verfahrensordnung,
- Eventuelle Selbstbeteiligung der klagenden Parteien könnte die Prozesslawine stoppen,
- Professionelle Hausverwaltungen.
Ein Vergleich mit einem europäischen Nachbarn: In einem vergleichbaren Gerichtsbezirk, in dem in der BR Deutschland 400 Richter beschäftigt sind, finden sich in den Niederlanden gerade einmal 20!!! Allerdings bestehen auch Unterschiede zwischen beiden Ländern hinsichtlich der Kompetenzen der Gerichte.
Institution des Maklers/Transaktionskosten
Die Aufgabe der Makler besteht darin, Personen ein Serviceangebot bei der Veräußerung
von Immobilien zu unterbreiten. Sie bereiten die rechtlichen Vertragsnotwendigkeiten
vor und informieren sich über die jeweilige Bausubstanz. Ihre Profession
besteht in der Kenntnis der formalen Abläufe und der Vermittlungsfunktion
bei Kaufabschlüssen. Insbesondere bei der Vermittlung von Objekten, deren
Besitzer nicht am Ort sesshaft sind, kommt das Serviceangebot zum Tragen.
Die befragte Maklerin hat eine Ausbildung als Immobilienkauffrau im Rahmen einer
Lehre erfahren. Für die Ausbildung von Lehrlingen musste eine zusätzliche
Prüfung absolviert werden.
Die Verbandsangehörigkeit ist freiwillig. Es ist ein Monatsbeitrag von
50,00 DM dafür zu entrichten. Durch den Verband werden regelmäßig
Informationen vermittelt. Außerdem ist die Verbandszugehörigkeit
ein Hinweis auf Seriosität.
Maklergeschäfte werden mit einer Erfolgsaussicht von ca. 70% getätigt.
Andere Vorgänge werden im Vorfeld abgebrochen. Die Bezahlung erfolgt gemäß
eines festgelegten Prozentsatzes. Dieser Prozentsatz ist lediglich bei größeren
Objekten Verhandlungssache. Einen Anspruch auf Bezahlung hat der Makler nur,
wenn ein schriftlicher Auftrag besteht bzw., wenn beim Kaufvertrag ein Nachweis
des Vermittlungsgeschäftes vorliegt. Haben mehrere Makler bei der Vermittlung
einer Immobilie mitgewirkt, so ist der rechtliche Weg, einen Anspruch auf die
Provision zu erstreiten, unwirtschaftlich. In seltenen Fällen bezahlt auch
der Besitzer einer Immobilie die Provision. Erbschaftsauseinandersetzungen oder
die preisgebundene Veräußerung einer Immobilie bilden dafür
die Grundlage.
2.2.1 Expertenbefragung im Bauamt der Stadt Lingen
1. Generelles
Zu Frage 1:
Es ist eine planungsrechtliche Prüfung:
- Bebauungsplan §30 BauG
- Bebaute Ortslage §34 BauG
und eine nutzungsplanungsrechtliche Prüfung erforderlich:
- Gemeindebedarfsflächen werden speziell ausgewiesen (§30)
Die Prüfung nach §34 BauG ergab folgende Ergebnisse:
- Im Wohngebiet werden soziale Einrichtungen nur ausnahmsweise zugelassen.
- Prüfung der Auflagen wie Lärmschutzverordnung oder Abstand zu angrenzenden Grundstücken muss immer stattfinden.
- Das Recht auf gesundes Wohnen ist gesetzlich verankert.
Zu Frage 2: Ist die Genehmigung der Mischnutzung von Wohnraum und Kindergarten
zulässig?
Es besteht die Verpflichtung, bei der Umnutzung eines Gebäudes über
die gesamte Nutzung, auch der Räume, die von der Umnutzung nicht betroffen
sind, zu befinden.
Die Situation des Mieters ist zu prüfen: Recht auf gesundes Wohnen.
Ein Gutachten über Emissionsmessung ist erforderlich.
2.2.2 Expertenbefragung im Kindergarten des LWH-Hauses in Holthausen
Nach der Darstellung des Falles gibt der Leiter des Kindergartens, Herr Jackels, folgende Hinweise:
- Kinderlärm muss als elementare Lebensäußerung hingenommen werden. Kindergärten sind zu so genannten Ruhezeiten in der Regel nicht in Betrieb.
- Genehmigungen für einen Kindergarten umfassen immer auch den Außenbereich. Einschränkungen sind nicht möglich. Außenflächen sind notwendig.
- Die Mieter können nur vor dem Verwaltungsgericht gegen das Landesjugendamt als Genehmigungsbehörde klagen.
- Erfolgsaussichten einer solchen Klage werden als gering angesehen.
- Die Klage auf Eigenbedarf verspricht Erfolg. Büroräume stellen in einem gemischten Wohngebiet keine Umnutzung des Wohneigentums dar.
- Probleme können bei öffentlich geförderten Wohnungen durch die soziale Bindung auftreten. Dann ist keine Kündigung wegen Eigenbedarf möglich.
2.2.3 Expertenbefragung im Jugendamt der Stadt Lingen
Es wurde festgestellt, dass die aufgesuchte Behörde nicht für die Genehmigung von Kindergärten zuständig ist. Die Befragung führte zu folgende Aussagen:
Das Niedersächsische Landesjugendamt genehmigt Kindergärten und führt die Aufsicht.
- Das Kita G regelt inhaltliche Standards: pädagogische Ziele, Ausbildung
des Personals etc.
äußere Standards: Gruppenräume = 2qm pro Kind, kindergerechte Sanitärräume, Freiflächen = 25qm pro Kind, Personalräume etc. - Die Kommunen sind bei planerischen Dingen zu beteiligen und bestimmen die Planungsvorgaben.
- Wenn Mindestanforderungen nicht erfüllt werden, erhält ein Kindergarten keine oder beschränkte Betriebserlaubnis (geringere Kinderzahl).
- Kindergärten sind im Bebauungsplan einer Kommune auszuweisen [/S. 34:]
- System der Sozialverträglichkeit des Eigentums ist zu beachten. (Keine Einspruchsmöglichkeit der Anlieger bei Einrichtung eines Kindergartens).
- In schon bebauten Gebieten besteht für die Anlieger nur die Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens, falls das Nachbarschaftsrecht nicht genügend gewürdigt wurde.
2.2.4 Expertenbefragung bei einem Rechtsanwalt in Lingen
Der Anwalt hat zunächst grundsätzlich festgestellt, dass bei Rechtsstreitigkeiten keine Lösungen angeboten werden können. Es gibt lediglich Lösungsmöglichkeiten, wie ein Gericht entscheiden könnte. Im vorliegenden Fall müssen auch die Gemeinde und das Landesjugendamt tätig werden:
3. Erkundungsaspekte
3.1 Recht, einen Vermögenswert zu gebrauchen (ius usus)
Vorschlag für eine Expertenbefragung zum Komplex "Immobilie"
1. Ausgangssituation
Der Verein "Lindenallee" ist Träger mehrerer Kindergärten.
Er ist Eigentümer des Hauses Lindenallee 1 und hat insgesamt neun Räume
in der unteren Etage als Kindergarten eingerichtet. Die Außenanlagen werden
als Spielplatz genutzt. Die Wohnungen in den Obergeschossen sind vermietet.
Die behördlichen Genehmigungen für den Kindergarten wurden erteilt.
Nach einem Jahr stellen die Mieter einer Wohnung im Obergeschoss fest, dass
sie im Sommer der Lärm der spielenden Kinder stört. Sie beantragen
bei der kommunalen Genehmigungsbehörde, den Garten für die Kinder
zu schließen.
Folgende Fragen werden zusammengestellt:
- Kann die behördliche Genehmigung eingeschränkt werden?
- Gibt es eine Stellungnahme des Jugendamtes?
- Welche Maßnahmen zum Lärmschutz (freiwillig/auf Anordnung) wären möglich?
- Gibt es besondere Auflagen der Stadtverwaltung?
- Läßt sich von einer Wertminderung der angrenzenden Wohnungen sprechen?
Wer sind mögliche Ansprechpartner?
- Rechtsanwalt, Träger eines Kindergartens, Bauordnungsamt, Ordnungsamt, Jugendamt, Mieterschutzverein.
2. Entscheidung des Eigentümers
Der Träger des Kindergartens entscheidet als Eigentümer des Gebäudes, dem klagenden Mieter der Oberwohnung wegen Eigenbedarf zu kündigen. Die Wohnung soll dem Kindergarten als Verwaltungsraum angegliedert werden.
Folgende Fragen werden zusammengestellt:
- Ist die Kündigung rechtens?
- Darf der Kindergarten seinen Raumbedarf erweitern?
- Ist eine Beteiligung der übrigen Mieter an der Entscheidung erforderlich?
- Wer sind mögliche Ansprechpartner?
- Rechtsanwalt, Stadtverwaltung, Träger des Kindergartens, Mieterschutzverein.
3.2 Erkundungsaspekt: usus fructus - das Recht, die Früchte des Eigentums zu nutzen
Die Ausgangslage für die Expertenbefragung
Ein Stück Land wird geerbt; denkbare Nutzungsmöglichkeiten sind:
- als Feld bebauen oder verpachten und bebauen lassen
- als Kleingartenanlage gestalten
- ein Gewerbegebiet entstehen lassen
- das Grundstück parzellieren und als Bauplätze verkaufen
- das Grundstück parzellieren, Häuser darauf bauen lassen und dann verkaufen
- eine Wohnanlage auf dem Grundstück bauen lassen, dann vermieten.
Die benötigten Experten sollten aus dem Bereich der Stadtverwaltung (Liegenschaftsamt,
Grundbuchamt), der IHK und Handwerkskammer, der Banken, der Steuerberater und
Rechtsanwälte sowie der Landwirtschaftskammer oder des Bauernverbandes
kommen.
In unserem Fall standen vier Experten zur Verfügung:
- Vertreter der Kreishandwerkerschaft
- Mitarbeiter der Kreissparkasse
- Mitarbeiter des Liegenschaftsamtes
- Mitarbeiter eines Architektenbüros
Das "geerbte" Grundstück hat eine Größe von ca.
100 ha und liegt zwischen Ems, der B213 und der Hertzforder Straße in
Lingen.
Ergebnisse der Expertengespräche
Das Gespräch mit den Vertretern des Liegenschaftsamtes ergab, dass das
"geerbte" Grundstück nicht für eine Bebauung geeignet ist,
da es
- im Überschwemmungsbereich der Ems und
- im Landschaftsschutzgebiet liegt.
Daraus ergeben sich nur folgende Nutzungsmöglichkeiten: Verpachtung an
einen Bauern als Weideland oder ggf. Verkauf als Weideland. Beim Verkauf könnten
Preise zwischen DM 2,- und DM 5,- pro Quadratmeter erzielt werden. Im weiteren
wurden noch Informationen über Grundstückspreise in und um Lingen
weitergegeben, sowie das Kaufverhalten der Stadtverwaltung der Stadt Lingen
bzgl. Bauerwartungsland diskutiert. Hier versucht die Stadt, ein Vorverkaufsrecht
zu erhalten, um eine Preissteigerung zu verhindern, da sie die erworbenen Grundstücke
preisgünstig weiterveräußert.
Die Gespräche in der Stadtsparkasse brachten detaillierte Informationen
über Gründungsdarlehen bzw. Finanzierungsmöglichkeiten von Hausbauten,
die aber aus den vorher genannten Gründen nicht auf das konkrete Grundstück
bezogen werden konnten.
Mit den Vertretern des Handwerks wurde zuerst die allgemeine Situation des Handwerks
diskutiert. In der Stadt Lingen zeichnet sich folgendes Problem ab: Es fehlen
in vielen Handwerksbereichen die jungen Leute, die den Betrieb übernehmen
wollen; - entweder gibt es keine Erben, oder die Erben wollen den Betrieb nicht
übernehmen, da sie sich für einen anderen Beruf entschieden haben.
Für ein neu zu erschließendes Gewerbegebiet fehlt eindeutig die Nachfrage.
Die Gesprächspartner im Architektenbüro wiesen auch sofort darauf
hin, dass dieses "geerbte" Grundstück nicht für eine Bebauung
zu Verfügung steht. Allgemein wurden Schwierigkeiten und Möglichkeiten
im Hausbau diskutiert. Die Gespräche ergaben auch, dass kein großer
Bedarf an zusätzlichem Mietwohnraum vorhanden ist, so dass der Bau eines
großen Komplexes mit Mietwohnungen keinen lohnenden Gewinn verspricht.
Die Ergebnisse dieser Expertengespräche wurden in der großen Gruppe
vorgestellt und abschließend diskutiert, wobei sich zeigte, dass sich
durch diese Expertenbefragungen eine Fülle von zusammenhängenden Informationen
zusammentragen lässt, die einen guten Überblick über die Komplexität
und die Vernetzung der Thematik Eigentumsrechte - usus fructus - geben.
3.3 Erkundungsaspekt: Übergang von Eigentums- und Verfügungsrechten am Beispiel "Markt und Konsum"
1. Zunächst wurden einige fachliche Aspekte erarbeitet (siehe Material
2)
Märkte aus der Sicht der Institutionenökonomie
[/S. 35:]
- Märkte sind Organisationsmechanismen, bei denen Verfügungsrechte über konkrete Güter gehandelt worden, d.h. das Verfügungsrecht, mit Geld andere Güter zu kaufen.
- Märkte sind zu einem erheblichen Teil private Organisationen, über die ganz oder teilweise Privatpersonen Verfügungsmacht haben. Sie haben Eigentumsrechte an den Verhältnissen, die zwischen den Marktteilnehmern bestehen und die sie bis zu einem gewissen Grad auch gegen Entgelt transferieren können.
- Menschliches Handeln am Markt ist geknüpft an Institutionen, die Regeln für das Verhalten von Individuen in Entscheidungssituationen setzen.
Diese Institutionen sind:
- Entscheidungssysteme
- Bürokratie, z.B. Genehmigungsverfahren
- Wirtschaftliche Lage des Marktes, z.B. Wettbewerbsfähigkeit vor Ort, internationaler Wettbewerb
- Organisationen
- Behörden, z.B. Aufsichtsämter,
- Verbände , Kammern, z.B. Verbraucherzentralen, IHK
- Normen
- technische Vorschriften z.B. DIN-Normen, Sicherheitsvorschriften
- Gesetze, Verordnungen
3.3.1 Institutionen und Transaktionskosten für Anbieter
Bei einem Leistungsaustausch Produkt gegen Geld (Übergang von Eigentums- und Verfügungsrechten) entstehen Transaktionskosten, die einen schlichten Kauf eines Produktes begleiten können. Man spricht hier von "versunkenen Kosten" ("sunk costs"), das sind Investitionen, die allein für die Errichtung bzw. Bereitstellung eines Marktes aufgewandt werden, z.B. für
- Bereitstellung von Gebäuden und Flächen
- Beachtung und Kontrolle der rechtlichen Bestimmungen von Kaufleuten durch
- Ordnungsamt/Gewerbeamt
- Gesundheitsamt
- Industrie- und Handelskammer
- Handwerkskammer
- Finanzamt
- Kosten der Marktbenutzung in Form von
- Überprüfung der Qualität des Produktes, Glaubwürdigkeit des Geschäftspartners
- Verhandlungs- und Entscheidungskosten, z.B. Kosten für Vertragsformulierung, Zeitverluste
- Vertragsdurchsetzungskosten, Kontroll- und Anpassungskosten, z.B. Sicherung der Eigentumsrechte gegen physische Gewalt, Durchsetzung von Termin-, Mengen-, Preisänderungen
3.3.2 Institutionen und Transaktionskosten für Konsumenten
Beim Erwerb von Sachgütern und Dienstleistungen (Übergang von Eigentums- und Verfügungsrechten) begegnen dem Konsumenten folgende Institutionen und Transaktionskosten:
- Übersicht verschaffen über Angebot und Nachfrage, z.B. das Anfallen von Zeitkosten
- Verbraucherzentralen/-beratungsstellen zur Information und Konfliktregelung, z.B. über Kaufrecht (Kaufvertrag, Reklamation einer fehlerhaften Ware)
- Rechtschutzversicherungen
- Tätigkeit von Rechtsanwälten bei Vertragsstörungen, das Rechtswesen, die Gerichtsbarkeit
Die Entwicklung von möglichen Fragen an Experten bei der Gründung eines Betriebes
Ausgangssituation 1:
Eine junge Goldschmiedemeisterin will sich selbständig machen und einen
Schmuckladen mit Werkstatt in einer Kleinstadt (ca. 40000 Einw.) errichten.
Ein Laden in der Fußgängerzone der Innenstadt ist frei geworden,
der für Werkstatt und Verkaufsraum gut geeignet wäre. Kostenpunkt
für Miete: 1500 DM
Wer lässt sich befragen?
a) Banken/Sparkassen
Mögliche Fragen:
- Wie können die erforderlichen 150.000 DM für Werkstatteinrichtung und Verkaufsraum nebst Sicherheitseinrichtungen (Tresor, Alarmanlage) finanziert werden?
- Wie hoch ist das erforderliche Eigenkapital?
- Gibt es Sonderdarlehen für Existenzgründungen, Förderprogramme (IRP)?
Wie hoch ist der Schuldendienst?
b) Kommunale Verwaltung (Ordnungsamt, Gewerbeamt)
Mögliche Fragen:
- Welche rechtlichen Bestimmungen müssen eingehalten werden, wenn ein Schmuckgeschäft mit Goldschmiedewerkstatt eröffnet wird?
- Welche Auflagen müssen erfüllt werden?
- Was bewirkt die Meldung beim Ordnungsamt, an wen wird sie weitergereicht?
Welche Kosten entstehen?
c) Handwerkskammer
Mögliche Fragen:
- Welche Kontrolle ist von Seiten der Kammern erforderlich, damit sich ein Handwerksunternehmen etablieren kann ?
- Wie sind die Zulassungsvoraussetzungen?
- Welche Kosten kommen von Seiten der Kammern auf mich zu?
- Wie hilft die Kammer mir, welche Rechte und Pflichten habe ich?
d) Steuerberater/Wirtschaftsprüfer
Mögliche Fragen:
- Welche Beratungsschwerpunkte gibt es für Unternehmensgründungen?
- Was muss man bei einer Kostenkalkulation alles berücksichtigen?
Ausgangssituation 2:
Ralf hat sich von seinem gesparten Taschengeld "Doc Martens" Schuhe
für 250 DM gekauft. Die Mutter ist mit dem Kauf so teurer Schuhe nicht
einverstanden und versucht, diese beim Händler wieder zurückzugeben.
Der Geschäftsinhaber verweigert die Rücknahme. Es kommt zu einer erregten
Diskussion über den so genannten "Taschengeldparagraphen". Da
keine Einigung erzielt werden kann, geht die Mutter zur Verbraucherberatungsstelle
und lässt sich dort über die Rechte von Jugendlichen beim Kauf von
Gütern beraten.
Mögliche Fragen an die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Niedersachsen
(VZN):
- Was beinhaltet der Taschengeldparagraph?
- Darf ein Kind eigenständig Käufe im größeren Rahmen ohne Zustimmung der Eltern tätigen?
- Was sagt der Kaufvertrag darüber aus?
- Darf der Händler überhaupt an Kinder teure Sachen verkaufen?
- Was kann die Verbraucherberatungsstelle für mich im Konfliktfall tun?
3.3.3 Ergebnisse der Expertenbefragung zu Institutionen und Transaktionskosten bei der Etablierung von Märkten
1. Zur Ausgangssituation 1
a) Banken/Sparkassen
Die Volksbank Lingen hatte sich sehr gut auf das Expertengespräch vorbereitet
und uns für das Existenzgründungsbeispiel der Goldschmiedin detaillierte
Vorüberlegungs- und Berechnungsunterlagen bereitgestellt. Mit Hilfe des
Expertensystems GENO-STAR war das Investitionsvorhaben auf optimale Möglichkeiten
der Finanzierung unter Berücksichtigung öffentlicher Förderprogramme
geprüft worden.
[/S. 36:]
Folgender Finanzierungsvorschlag wurde für den Gesamtkapitalbedarf von
150.000 DM aufgestellt (15.000 DM für Einrichtung, 35.000 DM für Maschinen,
100.000 DM für Warenlager):
-Mindesteigenkapital: 10.000 DM
-Eigenkapitalhilfeprogramm West (Bund): 19.000 DM
-ERP-Existenzgründungsprogramm (Bund): 75.000 DM
-DtA-Existenzgründungsprogramm (Bund): 46.000 DM
-Laufzeit der Darlehen: 20 Jahre.
-Jährlicher Rückzahlungsbetrag : 1.-3. Jahr ca. 7000 DM, 4.-7. Jahr ca. 20000 DM, 8.-10. Jahr ca. 17000 DM, 11.-16. Jahr ca. 7000 DM, 17.-20. Jahr ca. 5000 DM.
-Bearbeitungsgebühr/Risikoprämie etc. der o.a. Kredite: 2600 DM
- Nur Vorhaben, die einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen und der Existenzgründerin eine tragfähige Vollexistenz bieten, können gefördert werden.
- Die Existenzgründerin muss für ihr Vorhaben die fachliche und kaufmännische Qualifikation und berufliche Erfahrung nachweisen. Bei Handwerksbetrieben müssen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerkerrolle gegeben sein.
- Grundsätzlich müssen alle Förderanträge vor Beginn der Maßnahme (erste Bestellung, Abschluss Kaufvertrag, etc.) bei der Bank oder der sonstigen bestimmungsgemäß zuständigen Stelle eingereicht werden.
- Es ist zweckmäßig, die Vorüberlegungen zur Gründung
einer eigenen Existenz schriftlich zusammenzustellen. Der Aufbau ist in folgender
Weise möglich:
- Titelseite mit Angabe des Geschäftszweiges sowie Name, Ort und Datum
- kurz gefasster beruflicher Werdegang
- Ausgangssituation
- Arbeitsschwerpunkte
- Marktpotential
- Konkurrenzsituation
- Beschreibung der Vorbereitungsmaßnahmen
- Betriebsbeschreibung
- Expansionsaussichten
Diese Vorüberlegungen werden durch Übersichten und Zusammenstellungen
ergänzt:
Anlagen:
- Voraussichtliche Investitionskosten
- Laufende monatliche Kosten
- Finanzierungsübersicht
- Umsatz- und Ertragsvorschau
Für jeden Punkt sollte eine gesonderte Seite verwendet werden.
b) Ordnungsamt-Gewerbeangelegenheiten
Die Befragung des zuständigen Amtsleiters ergab, dass eine Fülle von Unterlagen zur Erteilung einer Konzession für einen Schmuckladen mit Goldschmiedewerkstatt vorliegen müssen:
- Polizeiliches Führungszeugnis (auch für Ehegatten)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung das Finanzamtes
- unterschriebener Pachtvertrag
- 3 Lagepläne und 3 Pläne von sämtlichen gewerblich genutzten Räumen
- Teilnahme an der Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer
- vollständig ausgefüllter Antrag für die Erteilung einer Konzession
- Gewerbeanmeldung.
c) Handwerkskammer
Der Vertreter der Kreishandwerkerschaft gab wichtige Hinweise, was bei einer Unternehmensgründung alles zu beachten ist. Für die Etablierung eines Handwerksunternehmens ist die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer des zuständigen Kammerbezirks Pflicht. Die Handwerkskammer führt die Handwerksrolle, in der alle Handwerker erfasst sind. Wer dort nicht verzeichnet ist, darf keinen Handwerksbetrieb eröffnen. Die Zugehörigkeit zur Handwerksinnung dagegen ist freiwillig.
d) Steuerberater/Wirtschaftsprüfer
Der Wirtschaftsprüfer überprüft alle Unterlagen und Kostenvoranschläge
für eine Unternehmensgründung. Er ist nach den Banken die letzte Institution,
die die Rentabilität des zukünftigen Betriebes begutachtet. Er stellt
Berechnungen an, wie hoch in einem bestimmten Zeitraum die Einnahmen sein müssen,
damit der Betrieb Aussichten auf Erfolg hat.
Der Wirtschaftsprüfer berichtete über die häufigsten Fehler,
die am Anfang gemacht werden:
- Steuern werden bei der Kostenkalkulation nicht eingerechnet.
- Es wird häufig in Nettobeträgen gerechnet.
- Abschreibungen werden ungenügend berücksichtigt.
- Rechnungswesen wird insgesamt vernachlässigt.
- Es erfolgt keine regelmäßige Beratung durch den Steuerberater.
- Quartalsabschlüsse werden nicht gemacht.
- Es besteht am Anfang eine zu geringe Kostendisziplin. Erste Erfolge werden überbewertet.
Kosten:
- Steuerberater pro Stunde: ca. 150 DM
- Wirtschaftsprüfer pro Stunde: ca. 250-300 DM
- Anfangsbedarf: ca. 2 Stunden
Ergebnisse der Expertenbefragung zur Ausgangssituation 2:
Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Niedersachsen (VZN)
Die Leiterin der Verbraucherberatungsstelle konnte nur von einem Schlichtungsversuch bei einem Kauf im Rahmen des Taschengeldparagraphen berichten.
- Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren sind laut Gesetz beschränkt geschäftsfähig (BGB §106 f). Das bedeutet: Sie brauchen für alle Kaufentscheidungen und Verträge die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
- Der Taschengeldparagraph (BGB §110) besagt allerdings, dass Kinder und Jugendliche über ihr Taschengeld frei verfügen können. Ein Vertrag eines Minderjährigen gilt als wirksam, wenn er die Bezahlung mit Mitteln bewirkt hat, die ihm von dem gesetzlichen Vertreter (Eltern) oder von anderen Personen mit Zustimmung der Eltern überlassen worden sind, z.B. Geschenke der Großmutter.
- Der Verkäufer muss also nicht prüfen, woher das Geld kommt, wenn sich ein Jugendlicher Schuhe für ca. 250 DM kauft, zumal wenn das Erscheinungsbild auf einen entsprechenden Lebensstandard schließen lässt. Besteht ein Geschäftsinhaber auf dem abgeschlossenen Kaufvertrag, kann die Mutter nicht auf eine Rücknahme der Schuhe beharren.
- Aufgabe der Verbraucherberatungsstelle ist es, in diesem Fall durch Vermittlung zu schlichten und bezüglich der Rechtslage zu beraten sowie aus Erfahrungen mit ähnlichen Fällen zu berichten.
3.4 Erkundungsaspekt: Das Recht, das Eigentum zu verändern
1. Diese 4. Arbeitsgruppe hatte mehrere Ausgangssituationen/Fälle erarbeitet und dazu folgende Fragen entwickelt:
a) Aufstockung eines Bungalows
Mögliche Fragen
- gesetzliche Vorgaben, Bestimmungen
- Anträge
- einzuschaltende staatliche Institutionen
- Gebühren, Kosten, zu erwartender Zeitaufwand
- Maßnahmen des Architekten; Beratungen, Gebühren, Kosten; Gutachten
- Auswirkungen dieser baulichen Veränderung auf die Versicherung, auf evtl. Kreditabsicherungen, auf Kommunalgebühren, Steuern
- Wertänderung des Hauses; Einheitswert
b) Mieter erwirbt seine Mietwohnung und diese wird zur Eigentumswohnung (Umwandlung
von Mietwohnung in Eigentumswohnung)
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Es lassen sich drei Arten von Institutionen unterscheiden, die in einem engen Zusammenhang untereinander stehen:
Zu den Entscheidungssystemen gehören: Markt, Demokratie, Bürokratie (Hierarchie) und Verhandlungssysteme. Zu den Normen, Traditionen und anderen Verhaltensregeln zählen neben
Gesetzen/ Verordnungen auch religiöse und kulturelle Normen sowie
Umgangsformen. Die Begründung und Benutzung von Institutionen führt zu Transaktionskosten.
Die Kosten der Marktbenutzung (Anbahnung und Abschluss von Verträgen
sowie Überwachung und Durchsetzung von Leistungsverpflichtungen)
und die Kosten der Organisationsnutzung von Unternehmen (Kosten der Nutzung
von Dienstverträgen innerhalb von Unternehmen und Kosten für
die Leitung) zählen zu den ökonomischen Transaktionskosten.
Die Kosten der Bereitstellung und Nutzung von nationalen und internationalen
Organisationen sowie die Kosten der Bereitstellung öffentlicher Güter
wie Rechtsprechung, Verkehr, Bildung etc. sind politische Transaktionskosten.
Eine Ordnung bestimmt, wer verfügungsberechtigt ist. Mögliche
Ordnungen sind: Verfassung, Gesetz, Vertrag, Organisationsplan, Dienstreglement,
Benutzungsordnung. Die Rechtsordnung einer Marktwirtschaft regelt:
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c) Drei grundlegende Formen der Interviewtechnik lassen sich unterscheiden: Strukturiertes Interview Die dem/der E. zu stellenden Fragen werden vorab in Reihenfolge und Formulierung
festgelegt. Teilstrukturiertes Interview Wichtige Inhalte und die Reihenfolge der Fragen werden in Form eines
Leitfadens festgelegt. Unstrukturiertes Interview Das Ziel der Befragung wird festgelegt. |
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Mögliche Fragen
- Rechtsgrundlage einer solchen Umwandlung
- Kosten
- Änderung der Nutzungsrechte durch diesen Wandel
- Änderung der Kostensituation für Besitzer; Finanzierung
- Verhältnis des neuen Wohnungsbesitzers zu den restlichen Mietern in diesem Mietshaus (Eigentumsrechte, -pflichten)
- Umlage von Gemeinschaftskosten
- wünschenswerter Weg zu mehr bezahlbarem Wohneigentum
c) Grundstück: Erbpacht- oder Kaufgrundstück
Mögliche Fragen
- rechtliche Unterschiede
- Eigentumsrechte und -pflichten
- Kosten (Pacht, Kauf, Finanzierung)
- Wertsteigerung; Bedingungen der Pachterhöhung
- Einfluss bei Verkauf des Hauses mit Grundstück
- Möglichkeiten der Umwandlung des Grundstückes von Erbpacht- in Kaufgrundstück oder umgekehrt
- Wertveränderung dadurch
- Einfluss der Art des Grundstückes auf Versicherungsbedingungen, Gebühren, Steuern (Verantwortlichkeit für die jeweiligen finanziellen Verpflichtungen)
- Was lässt sich leichter und gewinnbringend verkaufen: Erbpacht- oder Kaufgrundstück; Begründungen
Einflüsse seitens der Kommune/Baugenehmigungsbehörde
d) Umbau eines Hauses
Drei allein stehende Senioren sehen die potentielle Gefahr eigener Hilfsbedürftigkeit
und des Pflegefalls auf sich zukommen. Zwei wohnen bisher getrennt in Mietwohnungen,
einer allein in einem großen Einfamilienhaus. Da sie bekannt und befreundet
sind, beschließen sie, gemeinsam in das Haus zu ziehen, es alten-, behinderten-
und pflegegerecht umbauen zu lassen.
Ziel: gegenseitige Hilfe im Alter, solange dies möglich ist. Im Falle von
Pflegebedürftigkeit realisieren sie häusliche Pflege untereinander
und mit ambulanter Pflege, um auf jeden Fall eine stationäre Unterbringung
und Pflege in einem Pflegeheim zu vermeiden.
Die drei Renten bilden den gemeinsamen Etat.
Mögliche Fragen
- Beteiligungen an der Finanzierung des Umbaus
- Bestimmungen, Vorgaben für die Gestaltung eines alten- und behindertengerechten Wohnhauses
- Eigentumsansprüche, -rechte
- Ist es ein gemeinsames Haus?
- Kostenübernahme im Pflegefall durch Pflegevorsicherung (oder auch schon beim Umbau?)
- Betreuungsrecht, Betreuungsfragen im Pflegefall einer Person oder wenn alle drei Pflegefälle geworden sein sollten
- Was geschieht mit dem Vermögen der drei/des Hauses, das sie in diese Wohn- und Lebensgemeinschaft mit einbringen?
Mögliche Ansprechpartner für das Expertengespräch:
- Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler, Verband der Haus- und Grundstückseigentümer, Banken und Sparkassen/Bausparkassen, Hausversicherer, Pflegeversicherung, Mieterschutzverein, Architekt, Sozialamt, Bauamt/Baugenehmigungsbehörde, Rentenberatung.
3.4.1 Ablauf und Aufgabe
Die aufgeführten Fragen wurden den Teilnehmern nicht vorab gegeben. Sie
sind eine Hilfe zur Vorbereitung, zur Antizipation der zu erwartenden Ergebnisse.
Diese Arbeitsgruppe entschied sich für das Beispiel 4 "Umbau eines
Hauses".
Zu erkunden waren bei den Experten die entsprechenden Transaktionskosten und
die an den Maßnahmen beteiligten, betroffenen und zu berücksichtigenden
Institutionen.
3.4.2 Ergebnis
Das Ergebnis wurde auf einem Plakat in ein vorbereitendes Modell des Wirtschaftskreislaufes mit den Sektoren Staat, Private Haushalte und Unternehmen übertragen. Eine Reihe von Institutionen ist in mehr als einem Zusammenhang relevant, je nach Situation und Entscheidung in diesem Fall.
Weitere Ergebnisse
Bei der Finanzierung dieses Projekts ist das Alter der drei Herren zu berücksichtigen;
inwieweit ist überhaupt eine völlige Hypothekentilgung anzustreben?
Der Umbau könnte auch durch Vermietung der Räumlichkeiten an die beiden
Mitbewohner finanziert werden oder die neu entstandenen Wohnungen werden in
Eigentumswohnungen umgewandelt und an die Bewohner verkauft. Eine weitere Variante
stellt die Möglichkeit dar, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zu gründen oder alles in eine Stiftung umzubilden, wobei die Immobilie
einer caritativen Einrichtung überschrieben werden kann. Wesentliches,
wie z.B. Eigentumsverhältnisse, Verteilung der Baukosten, spätere
finanzielle Beteiligung der Einzelnen am Unterhalt der Immobilie, sollten in
einem Gesellschaftsvertrag festgeschrieben werden. Unterhaltungskosten können
in einem Wirtschaftsplan fixiert werden, wobei auch auf Rücklagenbildung
zu achten ist.
Alten- und pflegebedingte Einrichtungen im Haus können von der Pflegekasse
bezahlt werden, wobei der jeweilige Leistungsempfänger einen eigenen Haushalt
haben muss.
Für den Erbfall sollte die Übernahme von Besitzverhältnissen,
Vermögenswerten und Wohnrechten der Überlebenden bzw. der Erben aus
den einzelnen Familien der Senioren testamentarisch geregelt sein (evtl. Nießbrauch).
Bei der Umwidmung des Einfamilienhauses in ein Wohnhaus mit Eigentumswohnungen
dürfen die steuerlichen Konsequenzen (Finanzamt, Gemeinde) nicht außer
Acht bleiben.
Dies sind die wesentlichen Ergebnisse der Expertengespräche zu dem geschilderten
Fall. Eine Differenzierung und Verfeinerung der Problematik ist zweifellos denkbar.
Doch diese grafische Übersicht und Zusammenstellung demonstrieren m.E.
die Fülle und Vielfältigkeit der beteiligten Institutionen und der
entstehenden Transaktionskosten sowie deren massives Eingreifen in alltägliches
wirtschaftliches, soziales und rechtliches Geschehen.
Zu den Autoren
Cornelius Erf, Diplomsozialwirt u. Realschulkonrektor; Horst Hoppe, Realschullehrer; Ursel Imhof, Realschullehrerin; Gerold Köchling, Realschullehrer; Hannelies Schartau, Realschullehrerin
Dieser Text ist ursprünglich unter gleichem Titel erschienen in: arbeiten+lernen/Wirtschaft, 7. Jg. (1997) Nr. 28, S. 31-39; er wurde redaktionell leicht bearbeitet.. © 1997 Verlag Erhard Friedrich, Seelze; © 2001 Cornelius Erf, Horst Hoppe, Ursel Imhof, Gerold Köchling, Hannelies Schartau Um den Text zitierfähig zu machen, sind die Seitenwechsel des Originals in eckigen Klammern angegeben, z. B. [/S. 53:]. sowi-online dankt den Verfassern für die freundliche Genehmigung zum "Nachdruck" dieses Textes im Internet. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Copyright-Inhabers unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, auch im Internet.