Schule und Berufsberatung haben eine gemeinsame Verantwortung für die systematische Vorbereitung der Ausbildungs- und Berufsentscheidungen der Schülerinnen und Schüler. Sie nehmen in diesem Rahmen aber unterschiedliche Aufgaben wahr. Diese sind in den folgenden Vereinbarungen festgelegt:

  • Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Februar 1971,
  • Übereinkommen zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) in der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung vom 12. Februar 1971,
  • Gemeinsame Empfehlung der Kultusministerkonferenz, der Bundesanstalt für Arbeit und der Hochschulrektorenkonferenz über die Zusammenarbeit von Schule, Berufsberatung und Studienberatung im Sekundarbereich II vom 20. Februar 1992,
  • Vereinbarungen der Kultusministerien der Länder mit den Landesarbeitsämtern (zuletzt veröffentlicht vom Sekretariat der KMK im Jahre 1997 "Dokumentation zur Berufsorientierung an allgemein bildenden Schulen", Band 1-3),
  • Zielvereinbarungen/ Jahresarbeitsplanung in den Arbeitsämtern unter Berücksichtigung der Absprachen mit den Schulen vor Ort.

Die am 5. Februar 1971 von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Arbeit zustande gekommene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung bildet den auch heute noch gültigen Rahmen für die Zusammenarbeit beider Institutionen auf der Bundes- und Länderebene sowie zwischen den Arbeitsämtern und den örtlichen Schulverwaltungen.

Aufgabe der Landesarbeitsämter ist es, auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung länderspezifische Vereinbarungen für die Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung in Abstimmung mit den zuständigen Kultusbehörden abzuschließen und jeweils an die Weiterentwicklungen des Bildungssystems, an neue Akzentuierungen im Angebot der Berufsberatung und an neue Rechtsgrundlagen in Abständen anzupassen und zu konkretisieren.