(1) Die Bezeichnung Auszubildende bezieht sich auf Personen,
die Lehrer werden wollen, auf Lehrer, die sich beruflich weiterentwickeln wollen,
und auf solche Personen, die sich auf neue Funktionen im Schulbereich vorbereiten,
wie Schulleiter, Schulpsychologen, Spezialisten für Medien in Schulen etc.

(2) Institutionenstandards werden im Programm der Einrichtung
dargelegt und begründet und schliessen die Ergebnisse/Leistungen von Auszubildenden
ein.